Nutzungsbedingungen der Webseiten von Pollmann Flugreisen GmbH

Vertragsabwicklung
Nach erfolgreicher Reservierung erhalten Käufer und Verkäufer eine Bestätigung per eMail. Die Reiseunterlagen erhält der Käufer vom Verkäufer auf dem Postweg umgehend. Für die Abwicklung zwischen Verkäufer und Käufer nach der Reservierung gilt das deutsche Reiseverkehrsrecht. Verkäufer und Käufer regeln die Durchführung untereinander.
Datenschutz
Der Nutzer erklärt ausdrücklich, falls innerhalb eines Internetangebotes die Möglichkeit der Eingabe von Daten persönlicher oder geschäftlicher Art besteht,  so erfolgt dieses seitens des Nutzers auf freiwilliger Basis. Hinsichtlich der persönlichen Daten weisen wir gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass diese nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzbestimmungen gespeichert und übertragen werden. Bitte beachten Sie unsere folgenden Datenschutz-Richtlinien. Pollmann Flugreisen ist berechtigt, die vom angemeldeten Nutzer erhaltenen Daten für interne Informationen  zu nutzen. Im übrigen werden persönliche Daten absolut vertraulich behandelt und nur mit gesonderter Zustimmung an Dritte weitergeleitet. Der Nutzer ist jedoch damit einverstanden, dass die von ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobenen Daten von Pollmann Flugreisen gespeichert und unter Beachtung des Vorstehenden genutzt werden.
Garantie/Verfügbarkeit
Unsere Dienstleistungen werden ohne jegliche Gewährleistung oder Zusicherung in Bezug auf Verfügbarkeit und Qualität gewährt. Pollmann Flugreisen behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne Nennung von Gründen die Webseiten zu verändern.
Haftungsbeschränkung
Unabhängig vom Rechtsgrund wird Pollmann Flugreisen nur dann haften, wenn Schäden durch schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig seitens Pollmann Flugreisen erfolgen.

Wir behalten uns vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.

Stand: 24.11.2007


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt. Die Annahme dieses neuen Angebotes kann auch durch Zahlung des Reisepreises bzw. der verlangten Anzahlung oder durch Reiseantritt erfolgen.
2. Bezahlung
2.1.Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung bis zur Höhe von 10 % des Reisepreises, mindestens aber € 35,--  gefordert.
2.2. Falls keine andere Vereinbarung getroffen ist, wird der restliche Reisepreis fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt werden kann, also spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt.
2.3. Bei Pauschalreisen wird der Sicherungsschein gegen Absicherung des Reisepreises im Sinne des § 651 K, Abs. 3 BGB, mit der Reisebestätigung ausgehändigt und ist sorgfältig aufzubewahren.
2.4. Die Reiseunterlagen werden grundsätzlich erst bei vollständiger Bezahlung des Gesamtreisepreises ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung hat der Reisende keinen Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen, bzw. Erbringung der Reiseleistung.
3. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
3.2. Die in der Reiseausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er behält sich das Recht vor, aus sachlichen, berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen, vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangabe zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss durch Maßnahmen der Fluggesellschaft, des Hotels oder anderer Leistungsträger notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen; die Erheblichkeit beurteilt sich nach den vom Kunden in der ursprünglichen Buchung ausgedrückten Wünsche und Vorstellungen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für den Reiseveranstalter und nach Vertragsabschluß die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind: Devisen- oder Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und -preise (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); behördliche Gebühren; Steuern oder sonstige behördliche Abgaben einschließlich Hafen-, Flughafen- und Sicherheitsgebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
4.3. Sofern der Reisevertrag ausschließlich die Erbringung einer Beförderungsleistung zum Inhalt hat, kann eine Preiserhöhung auch innerhalb von 4 Monaten erfolgen, wenn die Erhöhung Preise betrifft, auf die § 99 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung findet (behördlich festgesetzte oder genehmigte Beförderungstarife).
4.4. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Ziffer 4.3. genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung entsprechende Nachweise zu übermitteln.
4.5. Der Reiseveranstalter hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn mitzuteilen.
4.6. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters verlangen, sofern dieser in der Lage ist, dieses ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in folgendem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis 30. Tag vor Reiseantritt: 20%, mindestens € 35,--
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30 %, mindestens € 35,00
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 40% mindestens € 35,00
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 50 % mindestens € 35,00
ab 6. Tag vor Reiseantritt: 60 % mindestens € 35,00
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 75% mindestens € 35,00
Es wird daraufhingewiesen, dass für bestimmte Arten von Flügen, soweit sie nicht mit weiteren Reiseleistungen in einem Pauschalreisevertrag verbunden sind, insbesondere für Linien- und Holiday-Flugtarife aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen besondere Rücktrittsbedingungen bestehen. Für diese Flüge gelten die in diesen Reisebedingungen aufgestellten Rücktrittsbedingungen einschließlich der Stornoentschädigung nicht. Die jeweiligen besonderen Bedingungen und Fristen sind bei der Leistungsbeschreibung im Katalog oder in den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Luftfrachtführers aufgeführt.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen folgendes Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben: Bis 29. Tag vor Reiseantritt: € 35,--  Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen; die Geringfügigkeit orientiert sich an der Pauschale von € 35,--.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für den Reisepreis und die durch Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten, haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer als Gesamtschuldner.
5.4. Im Falle eines Rücktritts oder eine auf Wunsch des Kunden erfolgten Umbuchung kann der Reiseveranstalter vom Kunden statt der Pauschale die tatsächliche entstandenen Mehrkosten verlangen.
5.5. Dem Kunden steht es frei geltend zu machen und nachzuweisen, dass Rücktritts- und Umbuchungskosten nicht oder nicht in der pauschalierten Höhe angefallen sind.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu verlangen. dies gilt indes nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
7.3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; 3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung; 4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihr von Interesse waren.
10.4. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 
11.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffer 10 ist zu beachten. Darüber hinaus empfehlen wir unseren Reisegästen: Wenden Sie sich bitte sofort an die Reiseleitung oder direkt telefonisch an Pollmann Flugreisen GmbH, Straelen, Tel.: 0 28 34 / 93 73 - 0 (erreichbar zu den üblichen Geschäftszeiten).
12. Ausschluss  von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter oder bei Pollmann Flugreisen GmbH, Straelen, Tel.: 0 28 34 / 93 73 - 0 (erreichbar zu den üblichen Geschäftszeiten) erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 11.4. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust, binnen 21 Tage bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
13. Verjährung
13.1.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1. und 13.2. beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach denm Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters massgebend.
Aktualisiert: 02.06.2008


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